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Erfolgreich bei der Zwangsversteigerung

Geeignete Objekte finden
Die Amtsgerichte sind für Zwangsversteigerungen verantwortlich und geben die anstehenden Termine bekannt. Sprechen Sie unsere Makler auf Angebote aus Zwangsversteigerungen in Ihrer Region an.

Gutachten lesen
Beim Gericht liegt zu jedem Objekt einer Zwangsversteigerung ein entsprechendes Gutachten vor. Darin wird der amtliche Verkehrswert bestimmt. Des Weiteren erhält der Interessent hier Hinweise auf eventuelle Baumängel, -schäden und Erträge. Dem Gutachten liegt ein Grundbuchauszug bei, der wiederum über mögliche Belastungen wie Wegerechte Dritter und Dauerwohnansprüche informiert.

Die Zeit zur Besichtigung des Objekts ist gekommen
Interessante Objekte der Zwangsversteigerung sollten, zumindest von außen, persönlich in Augenschein genommen werden. Eine Innenbesichtigung der Immobilie ist nur mit dem Einverständnis des Eigentümers möglich.

Sicherstellung der Finanzierung
Jeder der bei einer Zwangsversteigerung mit bieten möchte, sollte ein solides Finanzierungskonzept vorweisen können. Vor dem Versteigerungstermin ist es notwendig die Gesamtfinanzierung des Objektes zu klären. Beachten Sie auch, dass Sie nach Ihrem ersten Gebot aufgefordert werden können eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes zu hinterlegen. Nach einem Zuschlag zu Ihren Gunsten ist der volle Kaufpreis in der Regel 4 bis 6 Wochen nach dem Termin der Zwangsversteigerung zu leisten.

Termineinhaltung – Vergewissern Sie sich kurzfristig über dessen Zustandekommen
Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass kurz vor der Zwangsversteigerung  ein Termin abgesagt wird. Auch können die Zahlung des Schuldners oder gerichtsinterne Gründe dazu führen, dass ein Termin einstweilig oder endgültig aufgehoben wird.
Unsere Makler informieren Sie gerne über das Zustandekommen des Termins.

Nehmen Sie sich Zeit für „Schnupperstunden“
Vor Ihrer ersten Gebotsabgabe ist es ratsam, sich bei zwei bis drei Probebesuchen einen Überblick über den Ablauf während einer Zwangsversteigerung zu verschaffen. Hierbei haben Sie unter anderem die Möglichkeit die Atmosphäre einer solchen Versteigerung aufzunehmen, Sie können erfahren welche besonderen Anforderungen mit einer Immobilie verknüpft sein können und Ihnen bietet sich die Chance die Strategien der erfolgreichen Bieter zu studieren. Wir beraten Sie gerne zum Ablauf der Bietstunde und machen Sie auf Feinheiten aufmerksam.

Setzen Sie sich Grenzen
Vor dem Versteigerungstermin sollten Sie sich ein Gebotslimit setzen. Es macht Sinn dieses Limit knapp oberhalb einer runden Summe (z.B. 208.000,- EUR) zu setzen. Halten Sie sich an Ihre Grenze, lassen Sie sich nicht mitreißen, wenn es hoch hergeht.

Um gegebenenfalls nach einer Zuschlagsvergabe eine böse Überraschung zu vermeiden, beachten Sie bei der Berechnung Ihres Gebotslimit auch, dass noch weitere Kosten anfallen!

Wenden Sie sich an die Spezialisten von Postbank Immobilien und informieren Sie sich, was noch für Kosten auf Sie zukommen können.

Taktisches Geschick entwickeln
Verwirren Sie Ihre Mitbieter bei einer Zwangsversteigerung, indem Sie in ungeraden Beträgen und ungleichen Schritten bieten. Halten Sie Ihre Gebotsgrenze geheim und irritieren Sie auf diese Weise Ihre Bietkonkurrenz. Erreichen Sie Ihr Ziel durch unerwartetes Bietverhalten.

Benötigte Unterlagen
Bei einem Zwangsversteigerungstermin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vertretungsnachweis bzw. Vollmachtsurkunde
  • Sicherheitsleistung

Zuschlag und dessen Rechtskräftigkeit abwarten
Auch wenn Sie bei der Zwangsversteigerung Meistbietender geblieben sind, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers, damit Sie Eigentümer des Objektes werden. Diese Zustimmung kann sofort nach der Zwangsversteigerung durch einen Bankenvertreter erfolgen, aber auch zunächst ausgesetzt werden. Dies hängt im Großen und Ganzen davon ab, ob das Versteigerungsergebnis den Vorgaben des Gläubigers entspricht.

Wenn Ihnen der Zuschlag erteilt wird, sollten Sie mit dem Weiterverkauf der Immobilie oder baulichen Veränderungen an ihr, auf die Rechtskräftigkeit des Zuschlagsbeschlusses warten. Der erteilte Zuschlag kann unter Umständen (z.B. bei Anfechtung durch einen Beteiligten) vom Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben werden. Dies erfolgt wenn rückwirkend, als sei der Zuschlag nie erteilt worden.